Unsere Gewässer sind wichtige Elemente von Natur und Landschaft und müssen durch eine nachhaltige Gewässerentwicklung und Bewirtschaftung geschützt werden. Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes die Lebensgrundlage aller Lebewesen und der Pflanzenwelt. Deshalb sind die Vorgaben eines guten ökologischen und chemischen Zustandes aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) über die Europäische Wasserrahmenrichtlinie geregelt. Die wesentlichen Ziele sind der Schutz und die Verbesserung aller aquatischen Ökosysteme.
Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen (wie zum Beispiel aus der Landwirtschaft, der Besiedlung, aus Verkehr und Industrie sowie aus der Wald- und Forstwirtschaft).
Der Gewässerrandstreifen ist außerhalb von Ortschaften zehn Meter und innerhalb von Ortschaften fünf Meter breit. Er bemisst sich vom Gewässer in Richtung der Landflächen ab der Böschungsoberkannte (beziehungsweise der Maueroberkante bei Ufermauern):
In den Gewässerrandstreifen sollen Bäume und Sträucher erhalten werden, außer die Pflege und Entfernung ist wasserwirtschaftlich erforderlich oder dient der Verkehrssicherung. Bei Pflanzungen müssen standortgerechte Gehölze verwendet werden (siehe Leitfaden Gehölze am Gewässer der LUBW, Kapitel 4).
Anlieger an Gewässern können ihre Pflichten und die rechtlichen Belange in den Gewässerrandstreifen im Informationsblatt für Gewässeranlieger nachlesen.