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Das Beste für Wasser

Öffentliche Bekanntmachung


Die Stadt Reutlingen, vertreten durch den Eigenbetrieb Stadtentwässerung Reutlingen, hat beim Landratsamt Reutlingen, Umweltschutzamt, die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz für den Gewässerausbau der Planbereiche 2 und 4 des Entwicklungskonzeptes Echaz in Reutlingen-Betzingen beantragt.

Der Antrag auf wasserrechtliche Planfeststellung bezieht sich auf die Umgestaltung der Bereiche von der Brücke Hans-Roth-Weg bis zur Brücke Hoffmannstraße [Planbereich 2] sowie von der Brücke Steinachstraße bis Robert-Heck-Straße 47 (Im Wasen) [Planbereich 4] in Reutlingen-Betzingen. Das Vorhaben ist Teil des Entwicklungskonzeptes Echaz und dient der Verbesserung des Hochwasserschutzes sowie der ökologischen Aufwertung des Gewässers. Zudem wird die Aufenthaltsqualität verbessert.

Die Antragsunterlagen haben nach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27.06.2022 bis einschließlich 26.07.2022 bei der Stadtentwässerung Reutlingen sowie im Bezirksamt Betzingen für jedermann während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegen. Zudem wurden die Planunterlagen auf der Internetseite der Stadtentwässerung Reutlingen veröffentlicht.
Einwendungen gegen den und Stellungnahmen zu den Planungsunterlagen waren bis einschließlich 10.08.2022 bei der Stadt Reutlingen oder beim Landratsamt Reutlingen vorzubringen.

Die im Rahmen der Offenlage rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden am

Mittwoch, den 19.04.2023 ab 13:30 Uhr im
Landratsamt Reutlingen, Bismackstraße 47, 72764 Reutlingen
im mittleren Sitzungssaal in einer mündlichen Verhandlung erörtert.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • am Erörterungstermin die Behörden, die anerkannten Vereinigungen, die von dem Vorhaben Betroffenen und diejenigen Personen teilnehmen können, die fristgerecht Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben;
  • eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich ist. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben;
  • die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehenden Kosten nicht erstattet werden;
  • bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann;
  • der Erörterungstermin nicht öffentlich ist. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht;
  • ein Beteiligter beantragen kann, dass mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter verhandelt wird, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht;
  • Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt werden.

Reutlingen, den 29.03.2023
Landratsamt Reutlingen, Untere Wasserbehörde