Zisternen eignen sich für die Speicherung von Regenwasser für die Gartenbewässerung. Daneben besteht auch die Möglichkeit, das Wasser einer Zisterne für Anwendungen im Haushalt zu nutzen. So kann zum Beispiel die Toilettenspülung oder auch die Waschmaschine mit gespeichertem Regenwasser betrieben werden.
Flächen, die an eine Regenwasserzisterne mit Notüberlauf an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, werden nur teilweise zur Berechnung der Niederschlagswassergebühr herangezogen. Das heißt, Grundstückseigentümer und Gebührenzahler sparen damit einen Teil der Gebühren.
Das hängt vom Volumen Ihrer Zisterne und der daran angeschlossenen Fläche (in der Regel Dach- oder Hofflächen) ab. Für jeden m³ Zisternenvolumen reduziert sich die angeschlossene und zur Gebührenberechnung herangezogene abflussrelevante Fläche um 15 m². Maximal können aber nur 50 Prozent der angeschlossenen abflussrelevanten Fläche berücksichtigt werden.
Hierzu ein Beispiel:
Bei einer Zisterne mit 2 m³ Fassungsvermögen kann die abflussrelevante Fläche theoretisch um 30 m² reduziert werden. Beträgt die angeschlossene abflussrelevante Fläche 40 m², kann davon aber nur 50%, d.h. 20 m², bei der Gebührenreduzierung berücksichtigt werden. Beträgt die angeschlossene abflussrelevante Fläche 60 m² oder mehr, werden die vollen 30 m² in Abzug gebracht.
Die Zisterne ist meistens nicht komplett leer, somit steht nicht das gesamte Volumen der Zisterne zur Speicherung von Regenwasser zur Verfügung. Im Winter ist die Zisterne vorwiegend komplett gefüllt. Es wird dementsprechend Regenwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet.
Die abflussrelevante Fläche ergibt sich aus der Multiplikation der bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen mit dem jeweils geltenden Versiegelungsfaktor. Bei einem normalen Ziegel- oder Blechdach beträgt dieser Faktor wie auch bei Asphalt- oder Betonflächen 1,0, d.h. die versiegelte Fläche entspricht genau der abflussrelevanten Fläche. Andere Versiegelungsfaktoren gelten z.B. bei Gründächern, gepflasterten Flächen, Rasengittern, etc. nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter den angegebenen Kontaktdaten.
Nein, es können nur im Boden eingelassene Zisternen mit einem festen Anschluss an die öffentliche Kanalisation berücksichtigt werden.
Flächen die an eine Zisterne ohne Notüberlauf angeschlossen sind waren bisher schon von der Niederschlagswassergebühr befreit. Daran hat sich nichts geändert.
Die neue Regelung gilt ab dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) 2017 und wird bei der nächsten turnusmäßigen Abrechnung berücksichtigt. Für Zeiträume vor 2017 kann keine rückwirkende Ermäßigung erfolgen.
Wenn Sie Niederschlagswasser als Brauchwasser, z.B. für die Toilettenspülung oder die Waschmaschine verwenden, unterliegt diese Menge auch der Gebührenpflicht für Schmutzwasser. Die Abwassersatzung sieht vor, dass hierzu geeignete Messeinrichtungen anzubringen sind. Die eingeleitete Menge ist innerhalb eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahres) der Stadtentwässerung Reutlingen anzuzeigen.
Was müssen Sie tun, damit Ihre Zisterne berücksichtigt werden kann?
Damit wir Ihre Zisterne mit Notüberlauf bei der Veranlagung zur Niederschlagswassergebühr berücksichtigen können, benötigen wir einige Angaben von Ihnen. Hierzu bitten wir Sie den
Erhebungsbogen sorgfältig auszufüllen und ihn an uns zu schicken.